Stelle man auf das gestaltete Terrain ab, so entstünden weder den Nachbarn noch der Allgemeinheit Nachteile. Es gehe nicht um einen Neubau einer Mauer, sondern um eine Abänderung einer bereits bestehenden Mauer, um darauf eine Absturzsicherung bzw. einen Sichtschutz zu erstellen. Für Änderungen an der Mauer könne nicht mit dem gewachsenen Terrain argumentiert werden. Alle Aufbauten auf der Liegenschaft der Beschwerdegegner seien vom gestalteten Terrain aus gemessen worden. Noch während des laufenden Rekursverfahrens hätten die Beschwerdegegner ihre Pergola komplett erneuert und diese wiederum vom gestalteten Terrain aus gemessen. Der Rechtsmissbrauch sei augenscheinlich.