Eine Wiederherstellung wäre schon deshalb stossend, weil die Aufschüttung von den Beschwerdegegnern gewünscht worden sei und weil nicht nur die Natursteinmauer komplett abgebaut werden müsste, sondern auch sämtliche Installationen auf Seiten der Beschwerdegegner (Fotos 5, 7, 8, 9, 12 in act. G 2/7). Nachdem die Aufschüttung auf Wunsch der Beschwerdegegner erfolgt sei, erweise sich auch ihr Rekurs gegen die Baubewilligung als rechtsmissbräuchlich. Stelle man auf das gestaltete Terrain ab, so entstünden weder den Nachbarn noch der Allgemeinheit Nachteile.