Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Praxis (Abstellen auf das künstlich geschaffene/gestaltete Terrain anstelle des gewachsenen Bodens) seien vorliegend gegeben. Die Beschwerdegegner hätten auch bei der Erstellung der eigenen Mauer auf das gestaltete Terrain abgestellt. Eine Wiederherstellung wäre schon deshalb stossend, weil die Aufschüttung von den Beschwerdegegnern gewünscht worden sei und weil nicht nur die Natursteinmauer komplett abgebaut werden müsste, sondern auch sämtliche Installationen auf Seiten der Beschwerdegegner (Fotos 5, 7, 8, 9, 12 in act.