dies habe zur Rekursgutheissung geführt. Die Terrainaufschüttung gehe auf den Wunsch der Beschwerdegegner zurück, die das Terrain der eigenen Liegenschaft hätten anheben wollen. Die Beschwerdegegner hätten in einer Vereinbarung (act. G 2/12) die bestehende Mauer der Beschwerdeführer bewilligt und sich mit deren Höhe einverstanden erklärt. Die Beschwerdegegner hätten sodann ohne Baubewilligungsverfahren entlang der gleichen Grenze ebenfalls eine Mauer gebaut und diese ab dem gestalteten Terrain gemessen. Durch die geplante Änderung an der Natursteinmauer erfolge bezüglich der Lage der bestehenden Mauer keinerlei Anpassung.