2.3. Die Beschwerdeführer wenden unter anderem ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt und sei rechtswidrig davon ausgegangen, dass vorliegend vom gewachsenen und nicht vom gestalteten Terrain zu messen sei. Die mit Beschluss vom 21. Oktober 1999 von der Beschwerdebeteiligten genehmigten Baupläne (act. G 2/3) würden zeigen, dass damals weder eine Aufschüttung noch eine Mauer entlang der gemeinsamen Grenze (Grundstücke Nrn. 0001 und 0002) vorgesehen gewesen sei; es sei eine normale Böschung geplant worden. Die damalige Vorgeschichte werde durch die Vorinstanz komplett ausgeblendet; dies habe zur Rekursgutheissung geführt.