Die Änderung der Blocksteinmauer mit aufgesetztem Sichtschutz bzw. die Aufschüttung entlang der Südgrenze verstosse somit gegen die baureglementarischen Vorschriften und sei nachträglich nicht bewilligungsfähig. Die Baubewilligung sei zu Unrecht erteilt worden (act. G 2/2 S. 8-10).