Demnach betrage die Höhe der gesamten Aufschüttung gemäss Baugesuch ab dem natürlichen Terrain im Südosten 2.67 m (hinterfüllte Stützmauer in der Höhe von 1.8 m + Aufschüttung von 1999/2000 bis zum Mauerfuss in der Höhe von 0.87 m). Gegen Westen nehme die geplante Aufschüttung höhenmässig zu. Mit einer Höhe von mind. 2.67 m überschreite die Aufschüttung gemäss Plan vom 26. Mai 2016 die maximale Schütthöhe von 2.5 m gemäss Art. 18 Abs. 3 BauR. Die Änderung der Blocksteinmauer mit aufgesetztem Sichtschutz bzw. die Aufschüttung entlang der Südgrenze verstosse somit gegen die baureglementarischen Vorschriften und sei nachträglich nicht bewilligungsfähig.