Hierauf seien die Beschwerdeführer zu behaften. Gemäss Plan "Grundriss, Erdgeschoss" vom 23. November 1999 (act. G 8.7/0) habe das gewachsene Terrain im Südwesten des Grundstücks bei 421.40 m.ü.M. und im Südosten der geplanten Mauer bei 421.93 m.ü.M. gelegen. Für den Mittelteil des Grundstücks fehlten zahlenmässige Angaben. Aufgrund der gestrichelten Linienführung des gewachsenen Terrains auf dem Plan "Südfassade, Schnitt auf der Grenze" vom 23. November 1999 lasse sich jedoch feststellen, dass in diesem Bereich eine tiefere Lage wie im Osten und Westen vorgelegen haben müsse.