Nicht ersichtlich sei, weshalb eine Wiederherstellung zu stossenden Ergebnissen führen sollte. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdegegner im Jahr 1999 ihre Einwilligung zur Terrainumgestaltung und zur Erstellung der hinterfüllten Stützmauer erteilt hätten. Keiner der Ausnahmetatbestände komme zur Anwendung und die Höhe der Aufschüttung sei vom natürlichen Terrain aus zu messen. Die aktuellen Baugesuchunterlagen würden keine Angaben zum natürlichen Terrain enthalten, wohingegen sich in den Plänen zur Terrainaufschüttung und Erstellung der Blocksteinmauer von 1999 Angaben zum natürlichen Terrain fänden. Hierauf seien die Beschwerdeführer zu behaften.