letzteres gelte nicht bei hinterfüllten Mauern und anderen Aufschüttungen. Werde davon ausgegangen, dass die 1999/2000 erfolgte kleinräumige Geländeanpassung (weiter zurückliegende Geländeanpassungen seien nicht bekannt) nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, sei dies darin begründet, dass das EFH der Beschwerdeführer und dessen Umgebungsgestaltung auf die heute bestehende Terrainhöhe ausgerichtet sei. Dies liege aber im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführer. Nicht ersichtlich sei, weshalb eine Wiederherstellung zu stossenden Ergebnissen führen sollte.