2.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid unter anderem dar, die Rechtsprechung zur Festlegung des gewachsenen Terrains bei der Bestimmung der Gebäudehöhe sei auch auf die Messung der Höhe von Aufschüttungen anwendbar. Bei der Bemessung der Höhe von nicht hinterfüllten Mauern stelle sie (die Vorinstanz) auf das gestaltete Terrain ab; letzteres gelte nicht bei hinterfüllten Mauern und anderen Aufschüttungen.