Zu dieser Bestimmung findet sich im BauR eine graphische Darstellung, welche für die Festlegung der Auffüllung (Schütthöhe) von maximal 2.5 m vom gewachsenen Terrain ausgeht. In VerwGE B 2011/77 vom 20. März 2012 (GVP 2012 Nr. 22) bestätigte das Verwaltungsgericht die Praxis, wonach der gewachsene Boden für die Feststellung des Niveaupunktes bzw. der zulässigen Gebäudehöhe grundsätzlich an Hand des noch feststellbaren natürlich gewachsenen Geländes bestimmt wird und nicht an Hand des künstlich geschaffenen im Zeitpunkt der Baueingabe. Für die Festlegung des natürlich gewachsenen Terrains ist in erster Linie auf das letzte bekannte Terrain abzustellen.