Nach Art. 18 Abs. 3 BauR sind Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Ausgrabungen, ansprechend zu gestalten und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Natürlich gestaltete Böschungen dürfen eine Neigung von maximal 2:3 aufweisen. Die maximal zulässige Schütthöhe darf 2.5 m nicht übersteigen. Zu dieser Bestimmung findet sich im BauR eine graphische Darstellung, welche für die Festlegung der Auffüllung (Schütthöhe) von maximal 2.5 m vom gewachsenen Terrain ausgeht.