2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Beschluss der Beschwerdebeteiligten vom 28. August 2017 (Bewilligung des Baugesuchs vom 16. Juni 2016 betreffend Änderung der hinterfüllten Blocksteinmauer auf dem Grundstück der Beschwerdeführer) zu Recht aufhob. Streitig ist dabei vorab, ob bei der Festlegung der Höhe der hinterfüllten Blocksteinmauer bzw. der Aufschüttung vom gestalteten (tatsächlichen) oder vom gewachsenen Terrain auszugehen ist. Nach Art. 18 Abs. 3 BauR sind Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Ausgrabungen, ansprechend zu gestalten und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen.