B.c. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seinen Standpunkt (act. G18). Hierzu äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 15. November 2019 (act. G 24). Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte verzichteten auf eine weitere Äusserung (act. G 25). B.d. Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: