B.b. In der Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid (act. G 7). Die Beschwerdebeteiligte verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung (act. G 10). In der Vernehmlassung vom 30. August 2019 beantragte Rechtsanwalt Landolt für die Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführer (act. G 13).