In diesem Umfang geniesse die Mauer Bestandesgarantie. Die darüberhinausgehende und schon bestehende, jedoch nicht bewilligte Höhe der Aufschüttung sei nachträglich bewilligungsfähig, weil vom gestalteten Terrain aus gemessen die maximal zulässige Aufschüttung noch nicht ausgeschöpft sei. Es gebe, abgesehen vom Strassengesetz (StrG, sGS 732.1), keine öffentlichrechtlichen Normen, welche die Höhe des Sichtschutzes einschränken würden. Sodann sei der Sichtschutz in üblicher Art gestaltet und vom öffentlichen Raum kaum einsehbar. Ausserdem sei der Charakter des Quartiers uneinheitlich. Es liege keine Verunstaltung vor.