Hieraus lasse sich somit kein stossendes Ergebnis ableiten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Höhe der gesamten Aufschüttung gemäss Baugesuch ab dem natürlichen Terrain im Südosten mindestens 2.67 m betrage und damit die maximale Schütthöhe von 2.5 m gemäss kommunalem Baureglement überschreite, erweise sich als nachvollziehbar und begründet (Verwaltungsgericht, B 2019/105). Entscheid vom 31. März 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte