Beschwerdegegnern vorgenommen hätten, liege die Terrainveränderung in ihrer eigenen (Mit-)Verantwortung. Ein Abstellen auf das künstlich geschaffene Gelände entfalle bereits aus diesem Grund. Die weitere Frage, ob die Wiederherstellung zu stossenden Ergebnissen führen würde, könne somit offenbleiben. Auch wenn die Aufschüttung des Terrains zwischen den Liegenschaften von den Beschwerdegegnern angeregt worden sei, hätten die Beschwerdeführer diesem Vorschlag zugestimmt. Hieraus lasse sich somit kein stossendes Ergebnis ableiten.