{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-105_2020-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7469&type=1563347022&cHash=0fc5e37adb282fff998bda7bf8876f2c", "Checksum": "4947d9ba7f9e3dd36936ff2b47ff971a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:09:19", "Checksum": "b0cf6c52e9221dfa31d1cb7a1524e38e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naus ihrer Sicht nicht vertretbaren Normanwendung durch die kommunale Behörde die\nAnwendung versagen kann. Ein Anlass, Zurückhaltung bei der Überprüfung des\nkommunalen Entscheids zu üben, bestand auch insofern nicht, als nicht die\nÜberprüfung der Ortsplanung bzw. eines Überbauungsplans (vgl. Art. 3 Abs. 2 BauG) in\nFrage stand. Angesichts der geschilderten Umstände lässt sich nicht beanstanden,\ndass die Vorinstanz die Änderung der Blocksteinmauer mit aufgesetztem Sichtschutz\nbzw. die Aufschüttung entlang der Südgrenze als nicht (nachträglich) bewilligungsfähig\nerachtete.\n\n4.\n\n4.1.\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n4.2.\nDem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nAngemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 (Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von CHF\n4'000 wird angerechnet und der verbleibende Betrag von CHF 1'000 den\nBeschwerdeführern zurückerstattet.\n\n4.3.\nDie Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Beschwerdebeteiligte haben keinen\nAnspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art.\n98bis VRP; (Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege, Rz. 20 zu Art. 98bis VRP); Vorinstanz und\nBeschwerdebeteiligte stellten auch keinen Antrag. Hingegen kommt ein solcher\nAnspruch den Beschwerdegegnern zu. Ihr Rechtsvertreter reichte keine Kostennote\nein. Folglich ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Eine Entschädigung\nvon CHF 3'500 (zuzüglich Barauslagen von CHF 140 [4%] und Mehrwertsteuer) für das\nBeschwerdeverfahren erscheint als angemessen (Art. 19, 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28bis und\n29 der Honorarordnung [HonO], sGS 963.75). Zahlungspflichtig sind die\nBeschwerdeführer.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.\nDie Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nCHF 3'000, unter Anrechnung des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses und\nRückerstattung des verbleibenden Betrags von CHF 1'000.\n\n3.\nDie Beschwerdeführer entschädigen die Beschwerdegegner ausseramtlich mit\nCHF 3'500, zuzüglich Barauslagen von CHF 140 und Mehrwertsteuer.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13\n"}