{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-105_2020-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7469&type=1563347022&cHash=0fc5e37adb282fff998bda7bf8876f2c", "Checksum": "4947d9ba7f9e3dd36936ff2b47ff971a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:09:19", "Checksum": "b0cf6c52e9221dfa31d1cb7a1524e38e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105\n\nMauerhöhe grundsätzlich an Hand des noch feststellbaren natürlich gewachsenen\nGeländes erfolgt und dabei in erster Linie auf das letzte bekannte Terrain abzustellen\nist. Das Abstellen auf das künstlich geschaffene Gelände kommt im Sinn einer\nAusnahme in Betracht, wenn das gewachsene Terrain nicht mehr feststellbar oder\nwenn die Geländeveränderungen durch Umstände begründet sind, die nicht in der\nVerantwortung des Grundeigentümers bzw. seines Rechtsvorgängers liegen und diese\nnicht wiederhergestellt werden können, ohne dass dies zu stossenden Ergebnissen\nführen würde. Nachdem konkret das gewachsene Gelände wie dargelegt noch\nfeststellbar ist und die Beschwerdeführer die Geländeanpassungen (Aufschüttungen)\n1999/2000 zusammen bzw. einvernehmlich mit den Beschwerdegegnern\nvorgenommen hatten (vgl. vorstehende E. 3.1 und Sachverhalt A.a), liegt die\nTerrainveränderung in ihrer eigenen (Mit-)Verantwortung. Ein Abstellen auf das\nkünstlich geschaffene Gelände entfällt bereits aus diesem Grund. Die weitere Frage, ob\ndie Wiederherstellung zu stossenden Ergebnissen führen würde, kann somit\ngrundsätzlich offenbleiben. Immerhin ist hierzu festzuhalten, dass die\nBeschwerdeführer ein stossendes Ergebnis einer Wiederherstellung nicht damit\nbegründen könnten, dass nicht nur ihre Natursteinmauer, sondern auch sämtliche\nInstallationen auf Seiten der Beschwerdegegner abgebaut werden müssten (act. G 1\nRz. 20d), nur um ihr eigenes (von den Beschwerdegegnern nicht gewünschtes) Projekt\nbewilligt zu erhalten. Auch wenn die Aufschüttung des Terrains zwischen den\nLiegenschaften von den Beschwerdegegnern angeregt worden war (act. G 2/5),\nstimmten die Beschwerdeführer diesem Vorschlag zu. Hieraus liesse sich somit\nebenfalls kein stossendes Ergebnis ableiten. Im Übrigen bilden\nWiederherstellungsmassnahmen als solche und deren Voraussetzungen nicht\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens. Solche wären von der\nBeschwerdebeteiligten gegebenenfalls erst noch zu verfügen.\n\n3.3.\nIn der nachbarschaftlichen Vereinbarung vom 20. Januar 2001 (act. G 2/12) willigten\ndie Beschwerdegegner in eine Weiterführung der Mauer im Süden des Grundstücks\nder Beschwerdeführer um eine weitere Steinreihe nach Westen ein. Die Mauer war\n1999/2000 nach Lage der Pläne mit einer sichtbaren Höhe von 1.5 m (aufgeschüttetes\nTerrain 422.8 m.ü.M., Oberkante Mauer 424.3 m.ü.M.; vgl. act. G 8.7/0 [Plan\n\"Projektänderung Umgebung/Pergola\"] sowie act. G 2/12 Beilagen [\"Anpassung\nTerraingestaltung/Planzung Baum\"]) bewilligt worden. Ab dem gewachsenen Terrain (in\nden vorerwähnten Planunterlagen mit 421.4 m.ü.M. angegeben) ergibt sich daraus eine\nHöhe von 2.9 m. Das damalige Einverständnis der Beschwerdegegner bezieht sich\nsomit auf die bewilligte Mauer-Oberkante von 424.3 m.ü.M.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid wie dargelegt von einer Höhe der\nbestehenden Mauer und der Aufschüttung ab dem gestalteten Terrain von 1.8 m -\nletzteres wird von den Beschwerdeführern als zutreffend bestätigt (act. G 18 Rz. 8) -\naus und leitete aus den Baugesuchsplänen von 1999 (act. G 8.7/0) eine Aufschüttung\ndes gewachsenen Terrains bis zum Mauerfuss im Südosten um 0.87 m (422.8 m.ü.M. -\n421.93 m.ü.M.) ab. Bezüglich der von den Beschwerdeführern unter Hinweis auf eine\nPlanskizze der H.__ AG vom 7. Mai 2018 und ein Schreiben der Beschwerdebeteiligten\nvom 27. August 2019 (act. G 19/22) angeführten Geländehöhe von 1.56 m sowie\nSetzungen des aufgeschütteten Bodens (act. G 18 Rz. 8 und act. G 19/21) ist\nfestzuhalten, dass sich diese Feststellungen nicht auf die Blocksteinmauer der\nBeschwerdeführer beziehen. Auf der erwähnten Planskizze ist nach den unbestritten\ngebliebenen Darlegungen der Beschwerdegegner (act. G 24 Rz. 10) nicht die\nBlocksteinmauer, sondern eine damals geplante neue Mauer abgebildet. Zudem\nkönnte von der Annahme, dass sich die Blocksteinmauer im Zeitverlauf in gleicher\nWeise wie das aufgeschüttete Gelände setzte, schon insofern nicht ohne Weiteres\nausgegangen werden, als bei einer Steinmauer durch das erhebliche Gewicht die\nBodensetzung der Aufschüttung zum grossen Teil unmittelbar mit der Mauererstellung\neintreten dürfte. Von der Setzung des aufgeschütteten umliegenden Geländes im\nZeitverlauf könnte daher nicht auf eine in gleichem Umfang erfolgte Setzung der\nSteinmauer geschlossen werden. Im Ergebnis resultieren somit aus der erwähnten\nGeländesetzung für die vorliegende Frage keine beweiskräftigen Tatsachen. Die\nSchlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Höhe der gesamten Aufschüttung\ngemäss Baugesuch ab dem natürlichen Terrain im Südosten mindestens 2.67 m\n(hinterfüllte Stützmauer mit einer Höhe von 1.8 m [statt der ursprünglich bewilligten 1.5\nm, vgl. E. 3.1 zweiter Absatz] zuzüglich Aufschüttung von 1999/2000 bis zum\nMauerfuss in der Höhe von 0.87 m) betrage und damit gemäss Plan vom 26. Mai 2016\ndie maximale Schütthöhe von 2.5 m gemäss Art. 18 Abs. 3 BauR überschreite (vgl. act.\nG 2/2 S. 8-10), erweist sich als nachvollziehbar und begründet. Dies selbst dann, wenn\n- wie die Beschwerdeführer vorerst noch geltend machten - von einer Mauerhöhe von\nhöchstens 1.7 m auszugehen wäre (vgl. act. G 1 S. 11 oben). Offen bleiben kann unter\ndiesen Umständen die von den Parteien kontrovers diskutierte (act. G 1 Rz. 23, G 13\nRz. 17 und 32 f., act. G 18 Rz. 13) Einordnung der Mauer in die Umwelt (im Sinn von\nArt. 15 lit. a BauR) und die Gesamtwirkung (Art. 10 BauR).\n\nDie Vorinstanz ist als Rekursinstanz - den Bereich der Gemeindeautonomie vorbehalten\n(Art. 46 Abs. 2 VRP) - mit voller Kognition ausgestattet (Art. 46 Abs. 1 VRP), sodass sie\nim Rahmen der Rechts-, Sachverhalts- und Ermessenskontrolle (BGE 127 II 242) einer\n\n"}