{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-105_2020-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7469&type=1563347022&cHash=0fc5e37adb282fff998bda7bf8876f2c", "Checksum": "4947d9ba7f9e3dd36936ff2b47ff971a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:09:19", "Checksum": "b0cf6c52e9221dfa31d1cb7a1524e38e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105\n\nVoraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Praxis (Abstellen auf das künstlich\ngeschaffene/gestaltete Terrain anstelle des gewachsenen Bodens) seien vorliegend\ngegeben. Die Beschwerdegegner hätten auch bei der Erstellung der eigenen Mauer auf\ndas gestaltete Terrain abgestellt. Eine Wiederherstellung wäre schon deshalb stossend,\nweil die Aufschüttung von den Beschwerdegegnern gewünscht worden sei und weil\nnicht nur die Natursteinmauer komplett abgebaut werden müsste, sondern auch\nsämtliche Installationen auf Seiten der Beschwerdegegner (Fotos 5, 7, 8, 9, 12 in act. G\n2/7). Nachdem die Aufschüttung auf Wunsch der Beschwerdegegner erfolgt sei,\nerweise sich auch ihr Rekurs gegen die Baubewilligung als rechtsmissbräuchlich. Stelle\nman auf das gestaltete Terrain ab, so entstünden weder den Nachbarn noch der\nAllgemeinheit Nachteile. Es gehe nicht um einen Neubau einer Mauer, sondern um eine\nAbänderung einer bereits bestehenden Mauer, um darauf eine Absturzsicherung bzw.\neinen Sichtschutz zu erstellen. Für Änderungen an der Mauer könne nicht mit dem\ngewachsenen Terrain argumentiert werden. Alle Aufbauten auf der Liegenschaft der\nBeschwerdegegner seien vom gestalteten Terrain aus gemessen worden. Noch\nwährend des laufenden Rekursverfahrens hätten die Beschwerdegegner ihre Pergola\nkomplett erneuert und diese wiederum vom gestalteten Terrain aus gemessen. Der\nRechtsmissbrauch sei augenscheinlich. Beim Bauprojekt der Beschwerdeführer handle\nes sich um ein Paradebeispiel der Anwendung der Ausnahmeregelung (Abstellen auf\nden gestalteten Boden) gemäss Praxis. Alle Voraussetzungen für eine\nAusnahmebewilligung seien erfüllt. Die Betonwinkelelemente würden so gewählt, dass\ndie Höhe der Mauer 1.8 m ab gestaltetem Terrain nicht übersteige. Da die Hinterfüllung\nder Mauer ohnehin nicht 1.8 m Höhe aufweise, würden die Winkelelemente etwas tiefer\nsein, und die gesamte Mauer werde wohl höchstens 1.7 m erreichen. Damit werde die\ngeänderte Mauer tiefer als die bestehende Natursteinmauer. Auch die gewählte\nMaterialänderung sei nicht derart, dass sie nicht in das Quartier passen würde. Ein\nbunter Materialmix im ganzen Quartier führe dazu, dass sich auch die geringfügige\nAnpassung der Beschwerdeführer in die Umgebung einfügen werde (act. G 1).\n\n3.\n\n3.1.\nVorweg ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern geschilderten Umstände\n(Vorgeschichte) betreffend die Erstellung der Einfamilienhäuser auf den Grundstücken\nNrn. 0001 und 0002 im Jahr 1999 (act. G 1 Rz. 9-11) für das vorliegende Verfahren, in\nwelchem es einzig um das Bauprojekt der Beschwerdeführer betreffend Änderung der\nbestehenden Blocksteinmauer und Erstellung eines Sichtschutzes geht, zum grössten\nTeil keine unmittelbare Bedeutung haben. Auch wenn die Aufschüttung des Terrains\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzwischen den Liegenschaften auf einen Vorschlag der Beschwerdegegner\nzurückgegangen sein mag (act. G 1 Rz. 12; act. G 2/5), steht doch fest, dass die\nAufschüttung den Beschwerdeführern wie den Beschwerdegegnern in gleicher Weise\ndiente, da sich die nutzbare Fläche durch die Ausebnung auf den beiden Grundstücken\nvergrösserte. Hinsichtlich der Aufschüttung einigten sich die Parteien (vgl. act. G 2/4\nund 2/5). Nicht entscheidend erscheint sodann, dass die Mauer in drei oder vier Lagen\nunterschiedlich grosser Natursteine (und nicht mit regelmässig gehauenen Blöcken)\ngebaut wurde (act. G 1 Rz. 13). Zu klären ist vielmehr die Frage, ob bzw. inwiefern die\nMauer mit der nachgesuchten Änderung die bewilligte Höhe einzuhalten vermag. Im\nWeiteren vermögen auch die Ausführungen betreffend Erstellung einer Pergola und\nbetreffend Bau einer Mauer im östlichen Teil der gemeinsamen Grenze durch die\nBeschwerdegegner (act. G 1 Rz. 14 f. und Rz. 17, G 18 Rz. 9 f.) keinen Beitrag zur\nErledigung des vorliegenden Verfahrens zu liefern, zumal jene Mauer offenbar ihrerseits\nGegenstand eines bei der Beschwerdebeteiligten noch hängigen Verfahrens ist (vgl.\nact. G 13 Rz. 11). Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang (act. G 1\nRz. 15 zweiter Absatz) als rechtswidrig gerügte Ungleichbehandlung hinsichtlich\nHöhenmessung (bei der von den Beschwerdegegnern erstellten Mauer) vom\ngestalteten Terrain aus sowie der in diesem Zusammenhang erhobene\nRechtsmissbrauchsvorwurf (act. G 18 Rz. 11) sind daher vorliegend nicht zu\nuntersuchen. Immerhin ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern\nbeantragte Änderung der Mauer mit Entfernung der obersten zwei Reihen Blocksteine\nund Ersetzung derselben durch Betonwinkel und mit einem Sichtschutz aus Holz (act.\nG 8.7/4) Anlass/Auslöser für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Mauer\neinschliesslich der Messweise der Mauerhöhe im Rechtsmittelverfahren war.\n\nWas die zwischenzeitlich erneuerte Pergola der Beschwerdegegner betrifft (act. G 1 Rz.\n21, G 18 Rz. 9 f.), so gehört diese ebenfalls nicht zum Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens. Der in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsmissbrauchsvorwurf ist\ndaher nicht zu untersuchen, zumal die Beschwerdeführer diesbezüglich offenbar\nbereits bei der Baubewilligungsbehörde vorstellig geworden sind (vgl. act. G 1 Rz. 21\nam Schluss und G 19/22). Immerhin ist zu vermerken, dass die\nBaubewilligungsbehörde für die ursprüngliche Pergola vom gewachsenen (nicht\naufgeschütteten) Terrain ausgegangen war und eine Ausnahmebewilligung erteilt\nhatten (vgl. act. G 14/1).\n\n3.2.\nAuszugehen ist vorliegend von der in E. 2.1 geschilderten langjährigen, vom\nVerwaltungsgericht bestätigten Praxis der Vorinstanz, wonach die Bestimmung der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}