{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-105_2020-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7469&type=1563347022&cHash=0fc5e37adb282fff998bda7bf8876f2c", "Checksum": "4947d9ba7f9e3dd36936ff2b47ff971a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:09:19", "Checksum": "b0cf6c52e9221dfa31d1cb7a1524e38e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105\n\n2.2.\nDie Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid unter anderem dar, die\nRechtsprechung zur Festlegung des gewachsenen Terrains bei der Bestimmung der\nGebäudehöhe sei auch auf die Messung der Höhe von Aufschüttungen anwendbar. Bei\nder Bemessung der Höhe von nicht hinterfüllten Mauern stelle sie (die Vorinstanz) auf\ndas gestaltete Terrain ab; letzteres gelte nicht bei hinterfüllten Mauern und anderen\nAufschüttungen. Werde davon ausgegangen, dass die 1999/2000 erfolgte kleinräumige\nGeländeanpassung (weiter zurückliegende Geländeanpassungen seien nicht bekannt)\nnicht mehr rückgängig gemacht werden könne, sei dies darin begründet, dass das EFH\nder Beschwerdeführer und dessen Umgebungsgestaltung auf die heute bestehende\nTerrainhöhe ausgerichtet sei. Dies liege aber im Verantwortungsbereich der\nBeschwerdeführer. Nicht ersichtlich sei, weshalb eine Wiederherstellung zu stossenden\nErgebnissen führen sollte. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdegegner im Jahr\n1999 ihre Einwilligung zur Terrainumgestaltung und zur Erstellung der hinterfüllten\nStützmauer erteilt hätten. Keiner der Ausnahmetatbestände komme zur Anwendung\nund die Höhe der Aufschüttung sei vom natürlichen Terrain aus zu messen. Die\naktuellen Baugesuchunterlagen würden keine Angaben zum natürlichen Terrain\nenthalten, wohingegen sich in den Plänen zur Terrainaufschüttung und Erstellung der\nBlocksteinmauer von 1999 Angaben zum natürlichen Terrain fänden. Hierauf seien die\nBeschwerdeführer zu behaften. Gemäss Plan \"Grundriss, Erdgeschoss\" vom 23.\nNovember 1999 (act. G 8.7/0) habe das gewachsene Terrain im Südwesten des\nGrundstücks bei 421.40 m.ü.M. und im Südosten der geplanten Mauer bei\n421.93 m.ü.M. gelegen. Für den Mittelteil des Grundstücks fehlten zahlenmässige\nAngaben. Aufgrund der gestrichelten Linienführung des gewachsenen Terrains auf dem\nPlan \"Südfassade, Schnitt auf der Grenze\" vom 23. November 1999 lasse sich jedoch\nfeststellen, dass in diesem Bereich eine tiefere Lage wie im Osten und Westen\nvorgelegen haben müsse. Somit sei für die Bestimmung der Höhe der zu bewilligenden\nTerrainveränderung auf das ursprünglich natürliche Terrain, wie es in den\nBaugesuchsplänen von 1999 festgelegt worden sei, abzustellen (act. G 2/2 S. 7 f.).\n\nIm Plan vom 26. Mai 2016 (act. G 8.7/4 Beilage) messe die Mauer und die\nAufschüttung ab dem gestalteten Terrain ca. 3.6 cm und sei damit bei einem Massstab\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon 1:50 in der Realität 1.8 m hoch. Der Verlauf des natürlichen Terrains sei im Plan\nvom 26. Mai 2016 nicht eingezeichnet, weshalb auf die Angaben von 1999 abzustellen\nsei. Aus den Baugesuchsplänen von 1999 (act. G 8.7/0) ergebe sich, dass das\ngewachsene Terrain bis zum Mauerfuss im Südosten um 0.87 m (422.8 m.ü.M. -\n421.93 m.ü.M.) aufgeschüttet worden sei. Die Aufschüttung bis zum Mauerfuss weiter\nwestlich müsse somit höher gewesen sein. Demnach betrage die Höhe der gesamten\nAufschüttung gemäss Baugesuch ab dem natürlichen Terrain im Südosten 2.67 m\n(hinterfüllte Stützmauer in der Höhe von 1.8 m + Aufschüttung von 1999/2000 bis zum\nMauerfuss in der Höhe von 0.87 m). Gegen Westen nehme die geplante Aufschüttung\nhöhenmässig zu. Mit einer Höhe von mind. 2.67 m überschreite die Aufschüttung\ngemäss Plan vom 26. Mai 2016 die maximale Schütthöhe von 2.5 m gemäss Art. 18\nAbs. 3 BauR. Die Änderung der Blocksteinmauer mit aufgesetztem Sichtschutz bzw.\ndie Aufschüttung entlang der Südgrenze verstosse somit gegen die\nbaureglementarischen Vorschriften und sei nachträglich nicht bewilligungsfähig. Die\nBaubewilligung sei zu Unrecht erteilt worden (act. G 2/2 S. 8-10).\n\n2.3.\nDie Beschwerdeführer wenden unter anderem ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt\nnicht korrekt gewürdigt und sei rechtswidrig davon ausgegangen, dass vorliegend vom\ngewachsenen und nicht vom gestalteten Terrain zu messen sei. Die mit Beschluss vom\n21. Oktober 1999 von der Beschwerdebeteiligten genehmigten Baupläne (act. G 2/3)\nwürden zeigen, dass damals weder eine Aufschüttung noch eine Mauer entlang der\ngemeinsamen Grenze (Grundstücke Nrn. 0001 und 0002) vorgesehen gewesen sei; es\nsei eine normale Böschung geplant worden. Die damalige Vorgeschichte werde durch\ndie Vorinstanz komplett ausgeblendet; dies habe zur Rekursgutheissung geführt. Die\nTerrainaufschüttung gehe auf den Wunsch der Beschwerdegegner zurück, die das\nTerrain der eigenen Liegenschaft hätten anheben wollen. Die Beschwerdegegner\nhätten in einer Vereinbarung (act. G 2/12) die bestehende Mauer der Beschwerdeführer\nbewilligt und sich mit deren Höhe einverstanden erklärt. Die Beschwerdegegner hätten\nsodann ohne Baubewilligungsverfahren entlang der gleichen Grenze ebenfalls eine\nMauer gebaut und diese ab dem gestalteten Terrain gemessen. Durch die geplante\nÄnderung an der Natursteinmauer erfolge bezüglich der Lage der bestehenden Mauer\nkeinerlei Anpassung. Es sei sogar davon auszugehen, dass die geplanten\nWinkelelemente als Ersatz der oberen Steinreihen leicht hinter die heutige\nMauervorderkante zu liegen kämen. Die Betonelemente seien leicht zurückversetzt. Die\nMauer bleibe höchstens gleich hoch wie bisher. Aufgrund der Ausgleichung der\nOberkante könne gar eine tiefere Maueroberkante erwartet werden. Die effektive Höhe\nder Mauer von 180 cm ab gestaltetem Terrain sei bewilligungsfähig. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}