{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-105_2020-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7469&type=1563347022&cHash=0fc5e37adb282fff998bda7bf8876f2c", "Checksum": "4947d9ba7f9e3dd36936ff2b47ff971a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:09:19", "Checksum": "b0cf6c52e9221dfa31d1cb7a1524e38e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105\n\nB.b.\nIn der Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der\nBeschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid (act. G 7).\nDie Beschwerdebeteiligte verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung (act. G\n10). In der Vernehmlassung vom 30. August 2019 beantragte Rechtsanwalt Landolt für\ndie Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführer (act.\nG 13).\n\nB.c.\nMit Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 bestätigte der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführer seinen Standpunkt (act. G18). Hierzu äusserte sich der\nRechtsvertreter der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 15. November 2019 (act. G\n24). Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte verzichteten auf eine weitere Äusserung (act.\nG 25).\n\nB.d.\nAuf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den\nEntscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer\nsind als Baugesuchsteller und Adressaten des angefochtenen Entscheids sowie\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEigentümer der Liegenschaft auf Grundstück Nr. 0001 zur Ergreifung des Rechtsmittels\nbefugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 14.\nMai 2019 (act. G 1) entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen\nVoraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf\ndie Beschwerde ist einzutreten.\n\nDer erstinstanzliche Entscheid der Beschwerdebeteiligten erging am 28. August 2017\n(act. G 8.7/23) und damit vor Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1,\nPBG) am 1. Oktober 2017 (nGS 2017-049). Auf das strittige Bauvorhaben ist somit -\nneben dem Baureglement der Stadt E.__ (BauR) vom 2. März 2009 mit Nachtrag vom\n19. März 2012 - das bis 30. September 2017 gültig gewesene Baugesetz (nGS 8, 134;\nBauG) anwendbar, soweit die Anwendung des PBG für die Baugesuchsteller nicht\ngünstiger ist (Art. 173 PBG).\n\n2.\n\n2.1.\nStreitig ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Beschluss der\nBeschwerdebeteiligten vom 28. August 2017 (Bewilligung des Baugesuchs vom 16.\nJuni 2016 betreffend Änderung der hinterfüllten Blocksteinmauer auf dem Grundstück\nder Beschwerdeführer) zu Recht aufhob. Streitig ist dabei vorab, ob bei der Festlegung\nder Höhe der hinterfüllten Blocksteinmauer bzw. der Aufschüttung vom gestalteten\n(tatsächlichen) oder vom gewachsenen Terrain auszugehen ist. Nach Art. 18 Abs. 3\nBauR sind Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und\nAusgrabungen, ansprechend zu gestalten und haben sich dem natürlichen\nTerrainverlauf anzupassen. Natürlich gestaltete Böschungen dürfen eine Neigung von\nmaximal 2:3 aufweisen. Die maximal zulässige Schütthöhe darf 2.5 m nicht\nübersteigen. Zu dieser Bestimmung findet sich im BauR eine graphische Darstellung,\nwelche für die Festlegung der Auffüllung (Schütthöhe) von maximal 2.5 m vom\ngewachsenen Terrain ausgeht. In VerwGE B 2011/77 vom 20. März 2012 (GVP 2012\nNr. 22) bestätigte das Verwaltungsgericht die Praxis, wonach der gewachsene Boden\nfür die Feststellung des Niveaupunktes bzw. der zulässigen Gebäudehöhe\ngrundsätzlich an Hand des noch feststellbaren natürlich gewachsenen Geländes\nbestimmt wird und nicht an Hand des künstlich geschaffenen im Zeitpunkt der\nBaueingabe. Für die Festlegung des natürlich gewachsenen Terrains ist in erster Linie\nauf das letzte bekannte Terrain abzustellen. Ausnahmen sind denkbar, wenn die\nVeränderungen in Gründen liegen, die nicht in der Verantwortung des\nGrundeigentümers bzw. seines Rechtsvorgängers liegen und wenn diese nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwiederhergestellt werden können, ohne dass dies zu stossenden Ergebnissen führen\nwürde. Dies trifft regelmässig bei grossflächigen Geländeveränderungen zu, die\nbeispielsweise im Zusammenhang mit einem Strassenprojekt realisiert wurden\n(VerwGE B 2011/77 a.a.O., E. 4.4.2-4.4.4; zum Begriff des \"gewachsenen Bodens\" vgl.\nauch VerwGE B 2008/143 und 149 vom 14. Mai 2009, E. 3.1).\n\n"}