{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-105_2020-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7469&type=1563347022&cHash=0fc5e37adb282fff998bda7bf8876f2c", "Checksum": "4947d9ba7f9e3dd36936ff2b47ff971a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:09:19", "Checksum": "b0cf6c52e9221dfa31d1cb7a1524e38e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/105\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 05.05.2020\nEntscheiddatum: 31.03.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 31.03.2020\nBaurecht. Baubewilligung Änderung Blocksteinmauer mit aufgesetztem\nSichtschutz. Das Verwaltungsgericht bestätigte den angefochtenen\nEntscheid, mit welchem die Vorinstanz den Beschluss der Baubehörde\n(Bewilligung des Baugesuchs betreffend Änderung der hinterfüllten\nBlocksteinmauer auf dem Grundstück der Beschwerdeführer) aufhob.\nAuszugehen sei von der Praxis, wonach die Bestimmung der Mauerhöhe\ngrundsätzlich an Hand des noch feststellbaren natürlich gewachsenen\nGeländes erfolge. Nachdem konkret das gewachsene Gelände noch\nfeststellbar sei und die Beschwerdeführer die Geländeanpassungen\n(Aufschüttungen) 1999/2000 zusammen bzw. einvernehmlich mit den\nBeschwerdegegnern vorgenommen hätten, liege die Terrainveränderung in\nihrer eigenen (Mit-)Verantwortung. Ein Abstellen auf das künstlich\ngeschaffene Gelände entfalle bereits aus diesem Grund. Die weitere Frage,\nob die Wiederherstellung zu stossenden Ergebnissen führen würde, könne\nsomit offenbleiben. Auch wenn die Aufschüttung des Terrains zwischen den\nLiegenschaften von den Beschwerdegegnern angeregt worden sei, hätten\ndie Beschwerdeführer diesem Vorschlag zugestimmt. Hieraus lasse sich\nsomit kein stossendes Ergebnis ableiten. Die Schlussfolgerung der\nVorinstanz, wonach die Höhe der gesamten Aufschüttung gemäss\nBaugesuch ab dem natürlichen Terrain im Südosten mindestens 2.67 m\nbetrage und damit die maximale Schütthöhe von 2.5 m gemäss\nkommunalem Baureglement überschreite, erweise sich als nachvollziehbar\nund begründet (Verwaltungsgericht, B 2019/105).\n\nEntscheid vom 31. März 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;\nGerichtsschreiber Schmid\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__,\n\nB.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, LL.M., Hofmann Gehler Schmidlin,\nLattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nC.__ und D.__,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Landolt, Knus Gnädinger Landolt,\nMolkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona,\n\nPolitische Gemeinde E.__,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nGegenstand\n\nBaubewilligung (Änderung Blocksteinmauer mit aufgesetztem Sichtschutz\nentlang Südgrenze)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\nA.a.\nA.__ und B.__ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 0001, Grundbuch E.__. Dieses\ngrenzt im Süden an das Grundstück Nr. 0002 von C.__ und D.__, E.__. Beide\nGrundstücke liegen in der Wohnzone W2b im landschaftlich empfindlichen\nSiedlungsgebiet und sind mit je einem Einfamilienhaus (EFH) überbaut. Die\nBaubewilligung für das EFH auf Grundstück Nr. 0001 war mit Beschluss des\nGemeinderats E.__ vom 21. Oktober 1999 erteilt worden. Mit Beschluss vom 20.\nDezember 1999 bewilligte der Gemeinderat E.__ eine Projektänderung\n(Terrainaufschüttung und hinterfüllte Blocksteinmauer entlang der Südgrenze des\nGrundstücks Nr. 0001). C.__ und D.__ stimmten der Projektänderung unterschriftlich zu\n(act. G 8.7/0). Mit Gesuch vom 16. Juni 2016 beantragten A.__ und B.__ eine\nBaubewilligung für die Änderung der Blocksteinmauer mit aufgesetztem Sichtschutz\nund Entfernung der obersten zwei Reihen Blocksteine bzw. Ersetzung derselben durch\nBetonwinkel mit Sichtschutz aus Holz über den Winkelelementen (act. G 8.7/4).\n\nA.b.\nDie von C.__ und D.__, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Landolt, gegen das\nBauvorhaben erhobene Einsprache wies die Bau- und Umweltkommission E.__ mit\nBeschluss vom 28. August 2017 ab und erteilte die Baubewilligung. Zur Begründung\nhielt sie fest, dass 1999 im Rahmen einer Ausnahmebewilligung die Aufschüttung und\neine hinterfüllte Blocksteinmauer mit einer Höhe von 1.5 m bewilligt worden sei. In\ndiesem Umfang geniesse die Mauer Bestandesgarantie. Die darüberhinausgehende\nund schon bestehende, jedoch nicht bewilligte Höhe der Aufschüttung sei nachträglich\nbewilligungsfähig, weil vom gestalteten Terrain aus gemessen die maximal zulässige\nAufschüttung noch nicht ausgeschöpft sei. Es gebe, abgesehen vom Strassengesetz\n(StrG, sGS 732.1), keine öffentlichrechtlichen Normen, welche die Höhe des\nSichtschutzes einschränken würden. Sodann sei der Sichtschutz in üblicher Art\ngestaltet und vom öffentlichen Raum kaum einsehbar. Ausserdem sei der Charakter\ndes Quartiers uneinheitlich. Es liege keine Verunstaltung vor. Die privatrechtliche\nEinsprache sei auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (act. G 8.7/23). Den gegen diesen\nBeschluss von Rechtsanwalt Landolt für C.__ und D.__ erhobenen Rekurs (act. G 8/1,\nG 8/3) hiess das Baudepartement des Kantons St. Gallen, nachdem es am 13. März\n2018 einen Augenschein an Ort durchgeführt hatte (act. G 8/14 f.), mit Entscheid vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n29. April 2019 im Sinn der Erwägungen gut und hob den Beschluss vom 28. August\n2017 auf (act. G 2/2).\n\nB.\n\nB.a.\nGegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, LL.M, für A.__ und B.__\nmit Eingabe vom 14. Mai 2019 Beschwerde. Er stellte die Rechtsbegehren, der\nRekursentscheid vom 29. April 2019 sei aufzuheben (Ziff. 1). Der Beschluss vom 28.\nAugust 2017 sei zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich\nMehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegner (act. G 1).\n\n"}