© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer geltend gemachten "anderen besonderen Umständen" auf die Erhebung zu verzichten, sind weder für das Beschwerdeverfahren noch die vorinstanzlichen Verfahren ersichtlich. Nichts Anderes gilt für die vom Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens beanspruchte Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten für alle drei Instanzen. Die entsprechenden Begehren sind abzuweisen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.