9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Eine andere Verlegung der Kosten ist nicht gerechtfertigt, zumal der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstige Verfahrensfehler angelastet werden können. Gründe, um im Sinn eines Erlasses nach Art. 97 VRP oder den vom