Beschwerdeführers trotz seiner Erkrankungen bejaht werden kann, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig. Die Mindestdauer von drei Jahren, während welcher der Beschwerdeführer die Auflagen einzuhalten hat, bevor deren Lockerung und gegebenenfalls Aufhebung geprüft wird, trägt der Schwere und der Langfristigkeit der Erkrankungen Rechnung und bewegt sich im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4 mit Hinweis auf 6A. 77/2004 vom 1. März 2005 E. 2.1, 6A.61/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.1 und 2.2.1 mit Hinweisen auf die Fachliteratur). Die Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet und ist abzuweisen.