Die vom Beschwerdegegner verfügten und von der Vorinstanz als recht- und verhältnismässig beurteilten mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Auflagen beruhen auf den Empfehlungen im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 23. April 2018. Das am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen erstellte Gutachten, von dem das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe abweichen darf und Abweichungen begründen muss (vgl. dazu BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 4.2), erscheint hinsichtlich der – auf das Gutachten vom 3. September 2017 zurückgehenden Diagnosen – und der Umschreibungen der Bedingungen, bei deren Einhaltung die Fahreignung des