8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf die Rechtmässigkeit des Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit vom 22. September 2017 beziehen, unbehelflich sind, da Verfahrensgegenstand nicht diese rechtskräftige Entzugsverfügung bildet, sondern einzig die Frage der – unbestrittenen – Wiedererteilung und der – bestrittenen – Auflagen (vgl. dazu BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 4.5). Die vom Beschwerdegegner verfügten und von der Vorinstanz als recht- und verhältnismässig beurteilten mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Auflagen beruhen auf den Empfehlungen im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 23. April 2018.