V/D/4 der Beschwerdeergänzung). Zusammen mit dem Hinweis auf die Aufhebung der Auflagen nach günstigem verkehrsmedizinischen Gutachten, ergibt sich indessen aus der unbestimmten Dauer, dass eine Überprüfung jederzeit möglich ist, wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die entsprechenden Eignungsmängel – die psychischen Leiden und das Schlafapnoe- Syndrom – in einer Weise überwunden zu haben, dass die Fahreignung ohne Auflagen bejaht werden könne. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte