Dem ist entgegenzuhalten, dass die Auflage entsprechend ihrem Zweck offenkundig Verschlechterungen betrifft, die sich auf die Fahreignung des Beschwerdeführers ungünstig auswirken. Insoweit ist die Auflage nicht unbestimmt, sondern verpflichtet den Beschwerdeführer – wie dies für alle Verkehrsteilnehmenden gilt – kein Motorfahrzeug zu lenken, wenn er davon ausgehen muss, nicht fahrfähig zu sein. Dass die Auflage nicht kontrollierbar ist, trifft nicht zu, zumal deren Einhaltung – wie dies auch bei anderen Auflagen der Fall ist – jedenfalls anlässlich einer Verkehrskontrolle oder nach einer Verkehrsauffälligkeit des Beschwerdeführers überprüft werden kann.