Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auflage, bei Verschlechterung des Zustandes einen Arzt aufzusuchen und auf das Führen von Fahrzeugen zu verzichten, sei nicht erfüll- und kontrollierbar und zu unbestimmt, weil nicht definiert sei, wann eine solche Verschlechterung vorliege (Ziff. V/D/3 der Beschwerdeergänzung). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Auflage entsprechend ihrem Zweck offenkundig Verschlechterungen betrifft, die sich auf die Fahreignung des Beschwerdeführers ungünstig auswirken.