nichts mehr als die Bedingung dafür festgelegt, dass das Schlafapnoe-Syndrom auch weiterhin der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. Sollte das Syndrom – beispielsweise weil es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sein Gewicht zu senken – verschwinden, wäre gegebenenfalls auch die Weiterführung der Auflage nicht mehr erforderlich. Insoweit kommt der Anordnung "auf unbestimmte Zeit" nicht die Bedeutung "für immer" zu. Vielmehr lässt sie eine Überprüfung der Auflage – sollte die Kontrolle und Behandlung nicht mehr erforderlich sein – jederzeit zu (dazu auch nachfolgend Erwägung 7). 7. Übrige Auflagen