Der Beschwerdeführer selbst behauptet nicht, das Schlafapnoe-Syndrom würde sich auch unbehandelt nicht ungünstig auf seine Fahreignung auswirken. Wenn der Beschwerdeführer einen Widerspruch zwischen der gutachterlichen Empfehlung der Kontrolle und Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms einerseits und dem Hinweis in den Gutachten auf den guten Schlaf ohne Bewusstlosigkeit und epileptische Anfälle anderseits erkennen will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms wohl die Ursache dafür ist, dass er über einen guten Schlaf ohne Bewusstlosigkeit und epileptische Anfälle berichten kann. Mit der Auflage wird