6.2. Der Beschwerdeführer behandelt sein Schlafapnoe-Syndrom seit Dezember 2011 mit einer CPAP-Therapie. Gemäss Erfolgsüberwachung vom 7. Juli 2017 nutzte er das Gerät während 43 Prozent der Nächte (vgl. act. 14-12/4). Weshalb die Auflage der weiteren Kontrolle und Behandlung der Schlafapnoe mit der Verpflichtung, ärztliche Weisungen zu befolgen, unverhältnismässig sein soll (Ziff. V/C der Beschwerdeergänzung), ist nicht nachvollziehbar, zumal – zur Aufrechterhaltung der Fahreignung des Beschwerdeführers – deren Weiterführung unabdingbar ist. Der Beschwerdeführer selbst behauptet nicht, das Schlafapnoe-Syndrom würde sich auch unbehandelt nicht ungünstig auf seine Fahreignung auswirken.