Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, gestützt auf Art. 34 Abs. 1 VZV beschränken, statt ihn ganz zu entziehen. Gemäss Ziffer 9 des die medizinischen Mindestanforderungen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte regelnden Anhangs 1 dürfen keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit vorliegen.