5.2.7. Wenn der Beschwerdeführer betont, er habe sich stets freiwillig in Therapie begeben und er führe die ambulante psychiatrische Behandlung auf freiwilliger Basis zuverlässig und mit guter Compliance durch, spricht das für ihn (Ziff. V/B/8 der Beschwerdeergänzung). Mit der Anordnung der Auflagen sollen auch nicht Zweifel daran zum Ausdruck kommen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gewillt ist, die erforderliche Therapie weiterzuführen. Indessen ist es mit Blick auf die zuverlässige Aufrechterhaltung der verkehrsmedizinisch attestierten Fahreignung angezeigt, die Weiterführung der Therapie mit einer entsprechenden Auflage zum Führerausweis sicherzustellen.