Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, die ihn betreuenden Ärzte gingen davon aus, er habe die beschriebenen Erkrankungen in einer Art und Weise überwunden, dass die Stabilität seines psychischen Zustandes nicht von der Weiterführung der ärztlichen, insbesondere der medikamentösen Behandlung abhinge. Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden nach wie vor eine IV-Rente bezieht. Es war dem Beschwerdeführer unbenommen, von den behandelnden Ärzten Berichte einzureichen, aus denen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte