5.2.6. Die auch im Bericht vom 21. August 2017 vom behandelnden Psychiater nach wie vor diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlichvermeidenden und zwanghaften Zügen und die depressive Symptomatik wirken sich – wohl dank der medikamentösen und engmaschigen psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung – zurzeit auf das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf eine Art und Weise aus, die seine Teilnahme am Strassenverkehr ausschliessen würde. Darauf weist der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht hin (vgl. Ziff. V/B/5 der Beschwerdeergänzung).