Auch wenn der Beschwerdeführer nicht allein wegen der psychischen Erkrankungen verkehrsauffällig wurde, sind sie geeignet, sich ohne adäquate medizinische Behandlung auf die Fahreignung ungünstig auszuwirken. Eine Verkehrsrelevanz kann auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil die Ärzte keine entsprechende Mitteilung an den Beschwerdegegner machten (Ziff. V/B/2 der Beschwerdeergänzung), die Polizei am 24. Februar 2017 keine entsprechenden Auffälligkeiten feststellte (Ziff. V/ B/3 der Beschwerdeergänzung) und auch in den Berichten des Hausarztes und des Psychiaters und weiterer Personen und Stellen keine Hinweise auf eine solche Verkehrsrelevanz entnommen werden könnten (Ziff.