5.2.5. Beim Beschwerdeführer wurden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Was der Beschwerdeführer gegen die – fachärztlichen – Diagnosen insbesondere in den Berichten der Klinik X.__ vom 28. Juni 2017 und des behandelnden Psychiaters vom 21. August 2017 vorbringt (Ziff. V/B/7 der Beschwerdeergänzung), vermag nicht zu überzeugen.