Art. 16d Abs. 1 Ingress und lit. b SVG – eine Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst – und nicht auch auf andere medizinische Gründe. Indessen ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Alkoholproblematik und der psychischen Problematik ein Zusammenhang besteht und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung der Alkoholabstinenz zwangsläufig auch die therapeutische Behandlung seiner psychischen Leiden mitumfasst.