5.2.2. Wenn der Beschwerdeführer die Anordnung der Auflage auf unbestimmte Zeit als unverhältnismässig bezeichnet, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach weiteren drei Jahren zusammen mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung der Alkoholabstinenz auch die Rechtfertigung dieser Auflage überprüft wird. 5.2.3. Die Verfügung vom 22. September 2017, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, stützt sich zwar einzig auf © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte