5.2.1. Der Beschwerdeführer widersetzt sich auch der Anordnung einer regelmässigen Kontrolle und Behandlung seiner psychischen Erkrankungen mit der Verpflichtung, die ärztlichen Weisungen zu befolgen. Er befinde sich bereits seit den neunziger Jahren diesbezüglich in Therapie. Es sei in jeglicher Hinsicht unzumutbar und unverhältnismässig, ihm eine Therapie auf unbestimmte Zeit aufzubürden, obwohl die psychische Situation nie verkehrsrelevant geworden sei (Ziff. V/B/1 der Beschwerdeergänzung).