4.3. Soweit der Beschwerdeführer die minimale Dauer der weiteren Alkoholabstinenz von drei Jahren vor einer erneuten Prüfung der Auflagen beanstandet (Ziff. V/A/12 der Beschwerdeergänzung), fällt ins Gewicht, dass er bereits mehrere Alkoholentzugsbehandlungen hinter sich hat und er selbst den Rückfall im Februar 2017 in den Zusammenhang mit einer belastenden Lebenssituation und seinen psychischen Leiden stellt. Unter diesen Umständen erscheint die weitere Mindestdauer von drei Jahren als verhältnismässig. 5. Psychische Erkrankungen