4.2.8. Der Beschwerdeführer bemängelt hinsichtlich des Gutachtens vom 23. April 2018 die fehlende körperliche Untersuchung, den fehlenden Beizug von Fremdberichten und Abklärungen im persönlichen Umfeld, die mangelnde gründliche Aufarbeitung der Trunkenheitsfahrt vom 24. Februar 2017 und die unzureichende Alkoholanamnese (Ziff. V/A/11 der Beschwerdeergänzung). Solche Abklärungen waren – angesichts des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 5. September 2017 und der seit 25. Februar 2017 unbestrittenermassen eingehaltenen Alkoholabstinenz – nicht erforderlich.