4.2.7. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit nicht überprüfte, eine Rechtsverweigerung (Ziff. V/A/9 und 10 der Beschwerdeergänzung). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Entzugsverfügung vom 22. September 2017 und die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 einzeln anzufechten sind, sind indessen nicht zu beanstanden.