Alle diese Vorbringen sind indessen nicht geeignet, an der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer wegen einer verkehrsmedizinisch diagnostizierten Alkoholabhängigkeit der Führerausweis am 22. September 2017 rechtskräftig auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, etwas zu ändern. Gleiches gilt für die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, das verkehrsmedizinische Gutachten vom 5. September 2017 sei unvollständig, nicht © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachvollziehbar, widersprüchlich und nicht schlüssig (Ziff. V/A/8 der Beschwerdeergänzung).