An der Richtigkeit der Messergebnisse bestünden Zweifel. Er sei von der Polizei nicht rechtsgenüglich über seine Rechte und den Vorhalt informiert worden. Die protokollierten Aussagen gegenüber der Polizei bestreite er (Ziff. V/A/6.3 der Beschwerdeergänzung). Der Strafbefehl sei nichtig und im Administrativverfahren unbeachtlich (Ziff. V/A/6.4 der Beschwerdeergänzung). Alle diese Vorbringen sind indessen nicht geeignet, an der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer wegen einer verkehrsmedizinisch diagnostizierten Alkoholabhängigkeit der Führerausweis am 22. September 2017 rechtskräftig auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, etwas zu ändern.